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27. Juli 2022

Wer Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen trifft hat eine bessere Ausgangsposition bei Schadenersatzansprüchen

  • Briefing

- lesen Sie zu der am 20. Juli 2022 in Österreich in Kraft getretenen UWG-Novelle und den Änderungen in § 26e des öUWG.

In Österreich ist am 20. Juli 2022 mit dem „zweiten Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MoRUG II)“ eine Änderung der Regeln über den Schadenersatz im Falle der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen in Kraft getreten. Damit hat Österreich nunmehr auch den Anforderungen des Art. 14 Abs 2 Satz 1 der Geschäftsgeheimnis-RL (EU) 2016/943 entsprochen, wonach auch der entgangene Gewinn und immaterielle Schaden ersetzt werden soll.

Aufgrund dieser Änderung sind Ansprüche auf immateriellen Schadenersatz und entgangenen Gewinn bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nunmehr ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Dies entspricht weitgehend schon der bisherigen schadenersatzrechtlichen Spruchpraxis in Österreich, hervorzuheben ist allerdings die ausdrückliche Festlegung eines Katalogs an „besonderen Umständen“ die im Einzelfall vom Gericht im Rahmen der gesetzlich als Maßstab vorgesehenen „Billigkeit“ bei der Entscheidung über den Ersatz immaterieller Schäden zu berücksichtigen sind.

Immaterielle Schäden bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen können vor allem an den Schnittstellen zum Persönlichkeitsrecht auftreten, denn eine Information aus dem Privatleben einer Person kann einen geschäftlichen Charakter annehmen, wenn sich der geheime Umstand auf die Geschäftstätigkeit dieser Person auswirkt. Beispielsweise können bei Führungspersönlichkeiten von Unternehmen („Firmenpatriarchen“) Umstände aus dem Privatleben geschäftliche Rückwirkungen auf das Unternehmen haben (vgl Alexander, WRP, 2022, H 1, I). Die Geschäftsgeheimnis -RL geht dabei von einem sehr weiten Verständnis des kommerziellen bzw wirtschaftlichen Werts einer (uU auch für das Unternehmen „negativen“) Information aus.

Nach den Erläuterungen des österreichischen Gesetzgebers ist nach richterlicher Billigkeit bei einem immateriellen Schaden sowohl bei der Frage zu entscheiden, ob dieser Schaden überhaupt (dem Grunde nach) besteht als auch bei der Entscheidung zu der Höhe eines Schadenersatzanspruches. Der Gesetzgeber führt in der jüngsten UWG-Novelle als Kriterien für den Zuspruch von immateriellem Schadenersatz ausdrücklich an:

„den Wert des Geschäftsgeheimnisses, die Maßnahmen, die zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses getroffen wurden, das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erwerb, die Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses sowie die über wirtschaftliche Faktoren hinausgehenden Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses“.

Für die Praxis folgt aus dieser Klarstellung des österreichischen Gesetzgebers neben dem Erfordernis der Dokumentation des Wertes von Geschäftsgeheimnissen vor allem die Notwendigkeit von angemessenen Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, die zu dokumentieren und im Streitfall bei Gericht darzulegen sind. Dabei ist es wichtig über einen guten „show-case“ an getroffenen Maßnahmen zu verfügen, um neben der Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung (mittels Einstweiliger Verfügung) gegen Dritte allenfalls auch mit Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen vorgehen zu können.

Zu beachten ist, dass die Setzung und Dokumentation von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen eine grundsätzliche Anforderung für den Bestand oder Nichtbestand von Geschäftsgeheimnissen ist. Der besondere Hinweis des österreichischen Gesetzgebers in den Erläuterungen zur jüngsten österreichischen UWG-Novelle unterstreicht nunmehr diese Bedeutung von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen auch für schadenersatzrechtliche Ansprüche.

Martin Prohaska-Marchried und Wolfgang Kapek vertreten regelmäßig Unternehmen in Österreich bei der Durchsetzung und bei der Abwehr von Ansprüchen aus dem Geschäftsgeheimnisschutz und sind Autoren des Handbuchs „Know-How-Schutz kompakt“ im Verlag von Austrian Standards,

Buch: Know how Schutz kompakt

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